Lokalisierungssysteme
müssen die Mitarbeiter darüber informiert werden...
...nicht zulässig ist ein Überwachungs- und Kontrollsystem, wenn es einzig darum geht, das Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zu überwachen (ArGV 3 Art. 26). Zulässig ist hingegen der Einsatz satellitengestützer Lokalisierungssysteme, wenn diese schwergewichtig aus Sicherheits-, Arbeitsplanungs- oder Arbeitsorganisationsgründen eingesetzt werden und das Interesse des Arbeitnehmers nicht überwacht zu werden als untergeordnet einzustufen ist.
Die erwähnte Interessenabwägung schliesst eine Echtzeitüberwachung in jedem Falle aus. Zulässig kann nur das Auslesen der Randdaten sein.
Falls der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nützen darf, muss die GPS-basierte Überwachung während dieser Zeit abgeschaltet werden können.
Die Arbeitnehmer sind über installierte GPS-Systeme in jedem Falle vorgängig zu informieren, wobei generelle Hinweise in den (meist kleingedruckten) Allgemeinen Anstellungsbedingungen genügen. Es ist jedoch empfehlenswert, den Hinweis bereits im individuell zugeschnittenen Arbeitsvertrag anzubringen.